So werden Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerlich behandelt

Updated Oktober 2026
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Aktualisiert am 20 Oktober 2026, abgeglichen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), der Gespa und der Steuerpraxis des Kantons Thurgau.

Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.
Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Wer in der Schweiz eine Sportwette platziert, fragt sich früher oder später, was vom Auszahlungsbetrag übrig bleibt. Die kurze Antwort: jeder einzelne Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel ist bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei, der Einsatz wird nie besteuert, und wer unter dieser Schwelle bleibt, sieht dem Ferner gar nichts. Ab dem Freibetrag greift die Verrechnungssteuer von 35 %, und über die kantonalen Freibeträge entscheidet das Wohnsitzkanton. Wer bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat keine Verrechnungssteuer, dafür aber die Pflicht, den Gewinn vollständig als Einkommen zu deklarieren, sofern das die kantonale Steuerpraxis so vorsieht. Die folgenden Abschnitte gehen diese Punkte Schritt für Schritt durch und ordnen ein, wer welchen Weg geht und welche Kosten er trägt.

Die zwei erlaubten Anbieter und die übrigen Marken im Überblick

In der Schweiz dürfen Sportwetten nur zwei Veranstalter anbieten, beide mit einer Bewilligung unter dem Geldspielgesetz. Alles andere spielt sich im rechtlichen Graubereich ab, und die Unterschiede sind für die Besteuerung des Gewinns erheblich.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1’000’000 (2019 bis 2022), CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024).
Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter / gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip Grossspiel-Bewilligung (BGS), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Basel)
Loterie Romande Jouez Sport Grossspiel-Bewilligung (BGS), Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande (Lausanne)
Sportaza ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt, keine Wirkung in der Schweiz
DirectionBet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt, keine Wirkung in der Schweiz
Roobet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt, keine Wirkung in der Schweiz
BC Game ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt, keine Wirkung in der Schweiz
BetFury ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt, keine Wirkung in der Schweiz
Cloudbet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt, keine Wirkung in der Schweiz
IviBet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt, keine Wirkung in der Schweiz
Fezbet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht festgestellt, keine Wirkung in der Schweiz

Die ersten beiden Zeilen stehen nicht zufällig dort. Swisslos betreibt Sporttip in den Deutschschweizer Kantonen, in Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; Loterie Romande betreibt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Beide brauchen für ein Online-Konto Wohnsitz im eigenen Vertragsgebiet, lesen den Ausweis aus und gleichen die Adresse gegen Datenbanken ab. Wer im einen Gebiet wohnt und ein Konto beim anderen eröffnen will, scheitert an der Aufnahmeprüfung, nicht an einer Auswahl. Das ist kein Bonusprogramm, es ist die gesetzliche Trennung der Märkte.

Die übrigen acht Einträge tragen den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Eine ausländische Lizenz aus Curaçao, Malta oder Deutschland entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, weil Art. 4 BGS die Bewilligung ausdrücklich auf das Inland beschränkt. Wer dort spielt, ist nach Bundesrecht nicht strafbar, aber das Geld fliesst auf einem Konto ohne Schweizer Sperrregister und ohne Schweizer Aufsicht; eine Auszahlung kann ausbleiben, ohne dass eine Schweizer Behörde eingreift, und der Gewinn landet vollständig in der Einkommenssteuererklärung, sofern das im Wohnsitzkanton so gehandhabt wird. Die Gespa führt zudem eine Sperrliste gesperrter ausländischer Domains, die Schweizer Internetprovider per DNS blockieren; gesperrte Adressen tauchen unter neuen Domains wieder auf (das sogenannte Domain-Hopping), die Gespa ersetzt sie innert, gestützt auf die Liste der blockierten Anbieter. Wer mit Nichts rechnet, sollte nicht bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung einzahlen.

Was «steuerfrei» im Schweizer Recht konkret bedeutet

Der Begriff «steuerfrei» deckt im Schweizer Steuerrecht zwei sehr unterschiedliche Dinge ab: die Einkommenssteuer auf den Gewinn und die Verrechnungssteuer, die der Veranstalter direkt an der Auszahlung abzieht. Beide greifen erst oberhalb des Freibetrags, und beide haben unterschiedliche Auslöser.

Der Steuerfreibetrag betrifft die Einkommenssteuer auf einen einzelnen Gewinn aus einem Grossspiel wie Sportwetten. Das Bundesrecht spricht von Geldspielgewinnen, zu denen ausdrücklich Sportwetten zählen. Für die Steuerperiode 2026 liegt der bundesrechtliche Freibetrag bei CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn, ausgehend von einem Gewinn ab dem 1. Januar 2026. In den Jahren davor lag er bei CHF 1’000’000 (2019 bis 2022), CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024) und CHF 1’070’400 (2025). Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression (VKP). Für eine typische Wette, deren Auszahlung im niedrigen fünfstelligen Bereich liegt, ist der Freibetrag kein praktisches Thema.

Die Verrechnungssteuer ist eine separate, bundesrechtlich geregelte Steuer, die der Veranstalter direkt an der Quelle abzieht. Sie beträgt 35 %, fällt nur auf den Teil oberhalb des Freibetrags an und lässt sich nicht vermeiden: Swisslos und Loterie Romande ziehen sie automatisch ab und stellen für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Der abgezogene Betrag lässt sich nicht einfach vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.

Die Trennung ist wichtig: ein Gewinn von CHF 1’200’000 löst bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 nur auf den CHF 200’000 darüber Einkommenssteuer aus, und nur auf diese CHF 200’000 fällt die Verrechnungssteuer von 35 % an, was einen Abzug von CHF 70’000 bedeutet. Der Rest fliesst ohne weiteren Abzug, der verrechnungssteuerpflichtige Anteil wird später zurückgeholt. Beide Steuern treffen also nur den Splitt oberhalb des Freibetrags, nicht den Gesamtgewinn.

Was eine Wette konkret zurückzahlt

Wer eine einzelne Wette zu CHF 100 auf eine Quote von 2.00 abschliesst, bekommt im Gewinnfall CHF 200 ausgezahlt. Davon sind CHF 100 der zurückgewonnene Einsatz, die übrigen CHF 100 sind der Nettogewinn, und beide Teile sind unter dem Freibetrag steuerfrei. Eine Wette auf eine Quote von 2.00 hat einen Nettogewinn, der bei einer typischen Auszahlung im niedrigen fünfstelligen Bereich liegt, und die Frage nach Steuern stellt sich nur, wenn eine einzelne Auszahlung den Freibetrag übersteigt. Bei der gegenwärtigen Schwelle des Bundesreichenwalts von CHF 1’071’000 ist das für die allermeisten Wetten kein praktisches Thema.

Kombinationswetten multiplizieren die Quoten der einzelnen Beine zu einer gemeinsamen Quote, der Einsatz vervielfacht sich entsprechend, und der Gewinnfall wird mit einem einzigen Auszahlungsbetrag berechnet, der ebenfalls unter dem Freibetrag steuerfrei bleibt, solange er darunter liegt. Eine Kombiwette auf drei Beine mit Quoten 1.80, 2.20 und 1.95 ergibt eine Gesamtquote von rund 7.72, ein Gewinn von CHF 100 × 7.72 = CHF 772, davon CHF 672 Nettogewinn, steuerfrei.

Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer

Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Der Einsatzabzug für die direkte Bundessteuer bei Lotterien und Grossspielen beträgt höchstens CHF 5’400 für 2025; bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Der Einsatzabzug ist nur für den Teil eines Gewinns relevant, der überhaupt einkommenssteuerpflichtig wird, also nur oberhalb des Freibetrags.

Die kantonalen Unterschiede beim Freibetrag

Der Freibetrag ist nicht in jedem Kanton gleich. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem Werte von CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus; für 2023 listet sie CHF 1’038’300 und 1 Mio. Im Kanton Thurgau liegt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern bei CHF 1’000’000, während die direkte Bundessteuer 2026 bei CHF 1’071’000 liegt. Die kantonale Bandbreite reicht von rund CHF 1 Mio. bis leicht darüber.

Wer mit einem Grossgewinn rechnet, sollte den Freibetrag des Wohnsitzkantons kennen, bevor er die Steuererklärung ausfüllt. Wer in einem Kanton mit niedrigerem Freibetrag wohnt, wird auf einem tieferen Betrag steuerpflichtig als in einem Kanton mit höherem Freibetrag. Die Differenz kann bei einem einzelnen Grossgewinn niedrige sechsstellige Beträge ausmachen, weshalb die Frage, welcher Freibetrag gilt, kein Detail ist.

Die kantonale Zuständigkeit hat auch praktische Folgen: Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, sowohl zur direkten Bundessteuer wie zu Staats- und Gemeindesteuern, sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an [email protected]. Wer ohne diese Trennung rechnet, läuft Gefahr, an die falsche Stelle zu schreiben oder eine Frage unbeantwortet zu lassen.

Was bei einem Gewinn über dem Freibetrag konkret passiert

Sobald die Auszahlung den Freibetrag übersteigt, zieht der Veranstalter die Verrechnungssteuer direkt ab. Das Verfahren ist im Geldspielgesetz verankert und läuft ohne Mitwirkung des Spielenden.

Der Ablauf ist unkompliziert: Swisslos und Loterie Romande zahlen den Freibetrag in voller Höhe aus, berechnen den überschiessenden Teil, ziehen davon 35 % ab und überweisen den Rest nach. Auf dem verrechnungssteuerpflichtigen Anteil wird ein Verrechnungssteuerausweis ausgestellt. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig, davon 35 % Verrechnungssteuer = CHF 17’500 abgezogen, der Restbetrag von CHF 32’500 wird ausgezahlt. Parallel ist der gesamte Gewinn in der Steuererklärung zu deklarieren; die CHF 17’500 Verrechnungssteuer werden über das Rückerstattungsverfahren zurückgeholt.

Das ist die Stelle, an der die Kanalanalyse der Verrechnungssteuer geboten ist: Sie tritt nur oberhalb des Freibetrags auf, wird direkt vom Veranstalter abgezogen, lässt sich nicht vermeiden, lässt sich aber vollständig zurückholen, sofern die Deklaration korrekt erfolgt. Wer den Gewinn nicht deklariert, verliert die CHF 17’500 definitiv, und wer den Gewinn falsch deklariert, schuldet eine Nachsteuer plus Zins.

Was die Steuerfreiheit kostet — und was nicht

Die Steuerfreiheit der Auszahlung wird durch zwei weitere Kosten flankiert, die das Marketing gern verschweigt: die Spielsuchtabgabe und die fehlende Wettsteuer.

Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3’863’790). Das ist eine Abgabe, die der Veranstalter aus seinem Ertrag entrichtet, nicht eine Wettsteuer, die der Spielende zahlt. Sie fliesst in die Finanzierung der Suchtbekämpfung und gehört zum Geschäftsmodell. Für den Spielenden ist sie unsichtbar, im Gewinnfall fliesst der volle Auszahlungsbetrag, kein Abzug für eine Wettsteuer.

In der Schweiz gibt es keine Wettsteuer auf den Einsatz. Wer in Deutschland wettet, kennt die deutsche Wettsteuer von 5 % auf den Einsatz, die der Veranstalter direkt vom Wettschein abzieht; in der Schweiz gibt es keine vergleichbare Belastung. Das ist einer der grossen Unterschiede zu ausländischen Anbietern mit deutscher Lizenz: die deutsche Wettsteuer fällt nur in Deutschland an und wirkt sich auf eine schweizerische Wette nicht aus, weil das deutsche Steuerrecht auf das Inland beschränkt ist. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, kann mit einer vergleichbaren Belastung rechnen, sofern der Anbieter in seinem Sitzland eine Wettsteuer ans Inland weiterreicht.

Wer bei einem bewilligten Anbieter spielt, hat einen vollständig steuerfreien Gewinn, solange die Auszahlung unter dem Freibetrag liegt, und keine Wettsteuer auf den Einsatz. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat die volle Verrechnungssteuerfreiheit (sie wird nur an Schweizer Veranstaltern erhoben), dafür aber eine mögliche Wettsteuer im Sitzland des Anbieters und die volle Einkommenssteuerpflicht nach kantonalem Recht. Beide Modelle sind frei wählbar, aber nur eines davon ist die inländische Ausprägung mit dem vollen Schutz des Geldspielgesetzes.

Ausländische Anbieter und die Frage der Schweizer Bewilligung

Wer im Internet auf Sportwetten stösst, sieht sehr schnell Marken, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Die Werbung dafür ist in der Schweiz verboten, die Domain lässt sich per DNS blockieren, und die Frage nach dem Gewinn ist eine Frage nach dem Wohnsitzkanton.

Die zentrale Aussage der Steuerpraxis des Kantons Thurgau, die im Inland als Argumentationsgrundlage dient: Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken sind unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Das heisst: bei einem Gewinn von CHF 5’000 aus einem ausländischen Buchmacher ist die volle CHF 5’000 einkommenssteuerpflichtig, kein Freibetrag, keine Verrechnungssteuer, keine verrechnungssteuerliche Rückerstattung. Die einzige Möglichkeit, die Steuerlast zu reduzieren, ist der Einsatzabzug im Rahmen der kantonalen Regeln.

Die Konsequenz für einen Spielenden, der im Inland wohnt: die Wahl zwischen Swisslos Sporttip, Loterie Romande Jouez Sport und einem ausländischen Anbieter ist eine Wahl zwischen drei verschiedenen steuerlichen Welten. Im Inland fallen keine Steuern unterhalb des Freibetrags an und die Verrechnungssteuer lässt sich zurückholen. Im Ausland fallen unabhängig vom Betrag Steuern an, und der Wohnsitzkanton entscheidet, wie sie erhoben werden. Wer die Inlandregeln wählt, sollte bei Swisslos oder Loterie Romande spielen; wer einen ausländischen Anbieter wählt, sollte den Gewinn vollständig deklarieren und auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verzichten, weil sie nie erhoben wurde.

Die Sperrliste ausländischer Domains wird von der Gespa geführt, von Schweizer Internetprovidern per DNS blockiert und enthält Ende 2025 671 Einträge. Sie ist die einzige direkte Massnahme gegen unerlaubte Angebote, und sie hilft dem Spielenden vor allem dann, wenn der Anbieter in einer beliebten Liste mit den Computern auftaucht. Sie ersetzt nicht die eigene Vorsicht.

Spielerschutz und die persönlichen Limiten

Die Steuerfreiheit endet nicht an der Spielsperre. Wer bei Swisslos spielt, kann den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Bei Loterie Romande gilt Vergleichbares, das unter der Veranstalterbewilligung zu konsultieren ist.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3’863’790).

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000); eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Die Limiten sind eine Selbstverpflichtung, kein gesetzlicher Standard, und sie werden vom Veranstalter technisch erzwungen.

Die Spielsperre und die Limiten sind Teil des Spielerschutzes, der im Geldspielgesetz verankert ist. Sie schützen nicht vor einem Grossgewinn, sie schützen vor sich selbst. Wer einen Grossgewinn erzielt und die Spielsperre aktiviert hat, hat keinen Zugriff auf das Auslaufende; wer die Limiten gesetzt hat, kann sie nur nach 72 Stunden erhöhen. Das sind die Mechanismen, die das Bundesrecht vorschreibt, und sie sind der Grund, warum die Inlandanbieter mehr Schutz bieten als ausländische Marken, in denen kein Schweizer Recht gilt.

Identitätsprüfung und das eine Konto pro Person

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Bei Loterie Romande gilt Vergleichbares, mit identischer Logik und identischer Altersgrenze.

Diese Prüfung ist kein Bonusprogramm. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass die Inlandanbieter den Schutz des Geldspielgesetzes bieten können: Spielsperre funktioniert nur, wenn eine Person eindeutig identifiziert ist, Limiten funktionieren nur, wenn das Konto einer Person zugeordnet ist, und die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen funktioniert nur, wenn die Identität verifiziert ist. Wer diese Prüfung ablehnt, kann nicht bei Swisslos oder Loterie Romande spielen, weil das Konto ohne Verifikation gar nicht eröffnet wird.

Wettangebot, Limits und die Mechanik der Inlandanbieter

Die Inlandanbieter dürfen nur Sportwetten auf eine geschlossene Liste von Sportarten, Wettbewerben und Wetttypen anbieten, die die Gespa veröffentlicht. Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind nicht erlaubt, Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Rangwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme oder das Podium entscheidet, nie auf Trainingsläufe. Die Liste zeigt keine Ecken- oder Kartenmärkte und keinen E-Sport-Bereich.

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Einsatzlimiten sind keine Wettsteuer, sondern eine Begrenzung des einzelnen Wettscheins; sie sind Teil der Geschäftsbedingungen und können vom Veranstalter einseitig angepasst werden.

Live-Wetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, sofern der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt: bei Sporttip als vollständiger Cash-Out für Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten verfügbar, nicht garantiert pro Markt. Über virtuelle Sportarten schweigt das Gesetz; über E-Sport schweigt die Liste der zugelassenen Wettbewerbe.

Reineinnahmen, Verteilung und die Gemeinnützigkeit

Sportwetten unterliegen einer Sonderregel: die Reineinnahmen müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV). Die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), der erste erschien 2020 für das Jahr 2019.

Der Reingewinn aus den übrigen Spielen (ohne Lose) wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten (2025: CHF 3’863’790).

Die praktische Konsequenz: wer bei Swisslos oder Loterie Romande spielt, spielt auf eine gemeinnützige Maschine, die jährlich einen grossen Teil ihres Reingewinns in die kantonalen Fonds und in die Sportförderung ausschüttet. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe); aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.).

Wer unter welchem Regime spielt

Die Inlandanbieter sind die einzigen, die unter dem Schutz des BGS stehen. Ausländische Anbieter sind keine Inlandanbieter, und ihre Lizenz entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Wer die Inlandregeln will, spielt bei Swisslos oder Loterie Romande und nimmt die Begrenzung des Wettangebots in Kauf. Wer das volle Wettangebot will, spielt bei einem ausländischen Anbieter und nimmt die volle Einkommenssteuerpflicht in Kauf.

Die zwei Inlandanbieter sind nicht alternativ, sondern komplementär: Swisslos Sporttip deckt die Deutschschweizer Kantone, Tessin und Liechtenstein ab, Loterie Romande Jouez Sport deckt die sechs Westschweizer Kantone ab. Wer in Genf wohnt, hat keinen Zugang zum Sporttip-Konto und muss über die Loterie Romande spielen; wer in Zürich wohnt, hat keinen Zugang zum Jouez-Sport-Konto und muss über Swisslos spielen. Wer im Ausland wohnt, hat bei beiden keinen Zugang, weil die Inlandanbieter nur für Personen mit Schweizer Wohnsitz im Vertragsgebiet zugänglich sind.

Wer einen Grossgewinn erzielt, sollte drei Stellen kennen: die Inlandanbieter (für die Verrechnungssteuer und den Verrechnungssteuerausweis), die kantonale Steuerverwaltung (für den Freibetrag und die Einkommenssteuer) und die ESTV (für die verrechnungssteuerliche Behandlung). Wer den falschen Freibetrag in die Erklärung schreibt, schuldet eine Nachsteuer; wer den Gewinn nicht deklariert, verliert die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Werbeanstoss, Bonuspraxis und das Werbeverbot

Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und kann mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft werden (Art. 131 BGS). Werbung darf zudem nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Es gibt keine zeitliche Werbebeschränkung, keine Werbeverbotszone und keine Sperrstunde.

Gratiswetten oder Gratisspielguthaben benötigen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonusbeträge und Bedingungen kommen ausschliesslich aus den Geschäftsbedingungen des Veranstalters, nicht aus einer Werbeaussage.

Die Konsequenz für einen Spielenden, der einen Bonus sieht: der Bonus ist eine Marketingaussage, deren rechtliche Grundlage in den Geschäftsbedingungen des Veranstalters liegt, nicht in der Werbung. Wer den Bonus annimmt, akzeptiert die Bedingungen, die oft eine Umsatzanforderung, eine Mindestquote und eine Frist enthalten. Wer die Bedingungen nicht kennt, sollte den Bonus nicht annehmen.

Wer wo spielen sollte und wer nicht

Wer im Inland wohnt und unter dem Freibetrag bleibt, kann bei beiden Anbietern spielen, ohne steuerliche Folgen zu erwarten, und sollte den Anbieter nach Wohnsitzkanton wählen. Wer im Inland wohnt und regelmässig über dem Freibetrag gewinnt, sollte die Verrechnungssteuer-Rückerstattung im Blick haben und die Erklärung sorgfältig ausfüllen. Wer im Inland wohnt und einen ausländischen Anbieter nutzt, sollte den Gewinn vollständig deklarieren und mit der vollen Einkommenssteuer rechnen.

Wer im Ausland wohnt, hat bei beiden Inlandanbietern keinen Zugang, kann also nur bei einem ausländischen Anbieter spielen, mit den entsprechenden steuerlichen Folgen im Wohnsitzstaat. Wer einen Grossgewinn aus einem ausländischen Anbieter erzielt und in der Schweiz wohnt, sollte die kantonale Steuerverwaltung kontaktieren, bevor er die Erklärung ausfüllt.

Wer einen ausländischen Anbieter nutzt, sollte wissen, dass die Inlandanbieter den besseren Schutz bieten: Spielsperre, Limiten, Identitätsprüfung und verrechnungssteuerliche Rückerstattung. Wer einen ausländischen Anbieter nutzt, lässt diesen Schutz fallen und nimmt dafür das volle Wettangebot in Anspruch. Die Entscheidung ist eine persönliche, aber sie hat steuerliche Folgen, die nicht zu klein sind, um sie zu ignorieren.

Häufige Fragen zu Gewinnen aus Sportwetten in der Schweiz

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Gewinne aus bewilligten Grossspielen wie den Sportwetten von Swisslos und Loterie Romande sind pro einzelnem Gewinn bis zum bundesrechtlichen Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 für die Steuerperiode 2026 steuerfrei. Oberhalb dieses Freibetrags fällt die Verrechnungssteuer von 35 % an, die direkt vom Veranstalter abgezogen wird und über die Steuererklärung zurückgefordert werden kann. Der Einsitz ist nie steuerbar. Für eine typische Wette mit Auszahlung im niedrigen fünfstelligen Bereich stellt sich die Frage nach Steuern nicht.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Der bundesrechtliche Freibetrag für die direkte Bundessteuer beträgt 2026 CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn, gestützt auf die kalte Progression. Die Kantone legen eigene Freibeträge für die Staats- und Gemeindesteuern fest; die ESTV-Übersicht für 2024 listet Werte zwischen CHF 1 Mio. und CHF 1’056’600, der Kanton Thurgau nennt CHF 1’000’000 für die kantonalen Steuern. Die kantonale Bandbreite reicht von rund CHF 1 Mio. bis leicht darüber, weshalb der Wohnsitzkanton über den vorberechneten Freibetrag entscheidet.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Auf den Teil oberhalb des Freibetrags fällt die Verrechnungssteuer von 35 % an, die der Veranstalter direkt an der Auszahlung abzieht und für die er einen Verrechnungssteuerausweis ausstellt. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig, davon CHF 17’500 abgezogen, der Restbetrag von CHF 32’500 wird ausgezahlt. Der verrechnungssteuerpflichtige Anteil wird in der Steuererklärung deklariert und über das Rückerstattungsverfahren zurückgeholt, sofern die Deklaration korrekt erfolgt.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Nein. Eine ausländische Lizenz hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz, und die Verrechnungssteuer wird nur an Schweizer Veranstaltern erhoben. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen, ohne Freibetrag, ohne Verrechnungssteuer, ohne verrechnungssteuerliche Rückerstattung. Andere Kantone haben vergleichbare Regeln, die ESTV verweist für die Details an die kantonale Steuerverwaltung.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. Die Schweiz hat keine Wettsteuer auf den Einsatz, wie sie aus Deutschland bekannt ist. Die Inlandanbieter Swisslos und Loterie Romande zahlen aus ihrem Ertrag die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags (2025: CHF 3’863’790), die der Spielende nicht direkt trägt. Ausländische Anbieter können in ihrem Sitzland einer Wettsteuer unterliegen, die sie auf den Einsatz aufschlagen; diese ist keine Schweizer Steuer und wirkt sich auf eine Wette in der Schweiz nicht aus.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Ja, im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 DBG. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, abgezogen werden. Für 2025 beträgt die Höchstgrenze CHF 5’400; im Kanton Thurgau gilt pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Der Einsatzabzug ist nur für den Teil eines Gewinns relevant, der überhaupt einkommenssteuerpflichtig wird.

Erstellt vom Redaktionsteam „Wettprognoseportal”.

Online wetten ohne Limit in der Schweiz – was Spielerinnen und Spieler wissen
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