Cookie-Richtlinie – Wettprognoseportal
Ein Prognoseportal muss selbst nichts über seine Leserschaft vorhersagen, und Wettprognoseportal sammelt entsprechend wenig. Diese Richtlinie nennt die Cookies und vergleichbaren Techniken, die zum Einsatz kommen. Dazu gehören neben Cookies auch Local Storage, Session Storage und Zählpixel, also alles, was Informationen im Browser speichert oder ausliest.
Einwilligung und Widerruf
Notwendige Cookies laufen ohne Einwilligung, alle anderen erst, wenn sie im Banner zugelassen wurden. Wer später anders entscheiden möchte, öffnet über den Eintrag «Cookie-Einstellungen» in der Fusszeile die Auswahl erneut und ändert sie. Wird ein notwendiges Cookie gelöscht, kehrt das Banner zurück, und einzelne Funktionen sind bis zu einer neuen Wahl kurz eingeschränkt.
Welche Cookies es gibt
Notwendige Cookies erkennen die Sitzung, verteilen die Last auf die Server, schützen Formulare vor Missbrauch und merken sich die Entscheidung im Banner. Sitzungs-Cookies enden mit dem Browser; die Entscheidung bleibt höchstens zwölf Monate bestehen.
Funktionale und statistische Cookies speichern etwa die Sprache oder die zuletzt gelesenen Prognoseseiten und zählen Seitenaufrufe, damit die Beiträge besser werden können. Für die Zählung werden IP-Adressen gekürzt, und über andere Websites hinweg werden keine Profile gebildet.
Cookies von Dritten gelangen über eingebettete Inhalte wie Videos oder Karten auf das Gerät. Dann gelten die Hinweise des jeweiligen Anbieters, und der Widerspruch ist bei ihm einzulegen. Werbe-Cookies zur Profilbildung gibt es auf Wettprognoseportal nur nach ausdrücklicher Auswahl.
Einstellungen im Browser
Zusätzlich lassen sich Cookies in jedem Browser blockieren oder entfernen. Die Anleitungen der Hersteller:
- Google Chrome: support.google.com/chrome/answer/95647
- Mozilla Firefox: support.mozilla.org/de/kb/cookies-und-website-daten-in-firefox-loeschen
- Apple Safari: support.apple.com/de-ch/guide/safari/sfri11471/mac
- Microsoft Edge: support.microsoft.com/de-ch/microsoft-edge
Gesetz und Aufsicht
Nach Art. 45c lit. b des Fernmeldegesetzes (FMG, SR 784.10) dürfen Daten auf einem fremden Gerät bearbeitet werden, wenn die betroffene Person über Vorgang und Zweck unterrichtet ist und die Bearbeitung ablehnen kann. Werden Personendaten bearbeitet, tritt das revDSG (SR 235.1) in der seit dem 1. September 2023 geltenden Fassung hinzu; bei Aufrufen aus der Europäischen Union kann auch die DSGVO anwendbar sein. Für Fragen und Anzeigen ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) in Bern zuständig. Die Datenschutzerklärung erklärt, wie Personendaten sonst bearbeitet werden.
Stand: 20 Oktober 2026.
